Ob Streichen, Tapezieren, Lackieren, Fußböden verlegen oder die Fassade renovieren … Sie können jährlich bis zu 1.200,00 Euro von der Steuer abziehen.

Diese Regelung gibt es schon seit über 5 Jahren. Wer sogenannte Schönheitsreparaturen im oder am Haus von Handwerkern durchführen lässt, kann 20% von den Lohnkosten (nicht von den Materialkosten) direkt von den Steuern abziehen.

Voraussetzung des Steuerabzuges ist die Original-Rechnung vom Handwerker. Diese muss sodann bei Ihrem Kreditinstitut per Zahlungsnachweis oder Beleg der Bank beglichen werden. (Bar-Einzahlungen an den Unternehmer haben keine befreiende Wirkung) Wenn zwei Alleinstehende in einem Haushalt leben, kann der Betrag nur einmal abgezogen werden, da der Höchstbetrag nicht personenbezogen, sondern haushaltsbezogen ist.

Hier ausführliche Informationen vom gemeinnützigen Online-Verbrauchermagazin:   www.finanztip.de/handwerkerkosten/